SENDETERMIN Di., 26.09.23 | 05:30 Uhr

Service: Steuererklärung 2022

mit Michael Beumer, Stiftung Warentest

Service: Steuererklärung 2022 | Video verfügbar bis 26.09.2025 | Bild: WDR

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 endet dieses Jahr am 30. September. Da dieser Stichtag auf einen Samstag fällt, muss die Erklärung spätestens am Montag, den 2. Oktober beim Finanzamt sein, damit keine Verspätungszuschläge fällig werden. Diese Frist gilt für alle, die ihre Steuererklärung selbst machen. Wer einen Lohn-steuerverein oder einen Steuerberater beauftragt, hat deutlich mehr Zeit; dann muss die Steuererklärung erst am 31. Juli 2024 beim Finanzamt sein.

Wer sich jetzt beeilen sollte

Bis zum 2. Oktober müssen alle Steuerpflichtigen ihre Erklärung abgeben, die im vergangenen Jahr als Selbständige, Unternehmer oder Rentner mehr als 10.347 Euro steuerpflichtige Einkünfte hatten. Eine Erklärung abgeben müssen auch Ehepaare, die eine getrennte Veranlagung gewählt haben oder bei einer Zusammenveranlagung mit den Steuerklassen V, VI oder IV plus Faktor besteuert wurden. Ebenso wer einen Lohnsteuerfreibetrag nutzt, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, sowie alle die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro hatten (außer Minijobs).

Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen keine Steuererklärung abzugeben, wenn bei ihnen keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Sie haben grundsätzlich vier Jahre lang Zeit und können eine Erklärung noch bis Ende 2026 angeben.

Gebühren bei Verspätungen

Wer die Abgabefrist verpasst, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Die Gebühr beträgt für jeden angebrochenen Monat 0,25 Prozent der vom Finanzamt festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Ob eine Gebühr fällig wird, liegt bis Ende Juni 2024 im Ermessen des Finanzbeamten. Danach werden die Zuschläge aber auf jeden Fall erhoben. Wird überhaupt keine Erklärung abgegeben, muss damit gerechnet werden, dass sich das Finanzamt meldet und an die Abgabe erinnert. Wer dann immer noch nicht reagiert, für den wird es ungemütlich. Zum Verspätungszuschlag kommt noch ein Zwangsgeld, das der Finanzbeamte nach eigenem Ermessen festsetzen kann. Bis zu 25.000 Euro sind gesetzlich erlaubt. Außerdem kann das Finanzamt die Steuer schätzen, wenn keine Erklärung vorliegt.

Wenn Sie es nicht schaffen, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Sie sollten aber triftige Gründe vorbringen, damit das Finanzamt dem zustimmt.

TIPP: Schaffen Sie es nicht, fristgerecht alle Unterklagen für Ihre Steuererklärung abzugeben, reichen Sie nur das Nötigste ein, damit die Erklärung als fristgerecht abgegeben gilt. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids haben Sie eine Einspruchsfrist von einem Monat. Während dieser Zeit können Sie die noch fehlenden Unterlagen nachreichen und somit eine Änderung Ihres Steuerbescheides bewirken.

Schummeleien

Schummeleien nicht unter den Teppich kehren

Das Gästezimmer als Home-Office ausgeben, den Weg zur Arbeit großzügig aufrunden oder die Putzhilfe schwarz bezahlen: Manche optimieren ihre Steuer mit nicht ganz legalen Tricks. Doch falsche Angaben in der Steuererklärung sind keine Lappalie und auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer aus Unwissenheit einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. 2021 haben Finanzämter leichtfertig verkürzte Steuern in Höhe von 22,9 Millionen Euro festgestellt und dafür 4,9 Millionen Euro an Bußgeldern berechnet.

Wer wissentlich falsche Angaben macht, beispielsweise Einnahmen weglässt oder Ausgaben zu hoch ansetzt, begeht eine Steuerhinterziehung. Das ist eine Straftat. Je nach Höhe des Steuerschadens muss hier mit einer Geldstrafe gerechnet werden. In schweren Fällen ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung drohen sogar Haftstrafen.

Falsche Angaben rechtzeitig korrigieren

Egal ob Fehler in der Steuererklärung absichtlich oder unbedacht gemacht wurden, Sie können dies jederzeit korrigieren und so größeren Schaden abwenden. Dazu schicken Sie eine sogenannte Selbstanzeige schriftlich an Ihr Finanzamt. Hierfür genügt ein einfacher Brief mit den fehlerhaften Angaben und der Bitte, bereits abgegebene Steuererklärungen zu korrigieren. Auch fehlende Erklärungen der vergangenen Jahre können so nachgereicht werden. Wer hierbei alles richtig macht, kommt mitunter ohne Strafe davon. Wichtig ist allerdings, dass diese Anzeige alle fehlerhaften Angaben der letzten zehn Jahre beinhaltet. Wer nur lückenhaft die Dinge zugibt, macht die gesamte Anzeige unwirksam. Außerdem müssen die exakten Zahlen auf den Tisch. Geben Sie diese also besser zu hoch als zu niedrig an.

Außerdem müssen die ausstehenden Steuern umgehend beglichen werden. Dafür werden dann bis zu sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr fällig. Bei größeren Summen empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine*n Steuerberater*in oder Steuerfachanwalt*in einzuschalten, um sich nicht durch weiteres fehlerhaftes Verhalten zusätzlich zu schädigen.

WICHTIG: Vermeiden Sie im Schreiben an das Finanzamt das Wort "Selbstanzeige“! Dies würde auf eine vorsätzliche Tat hinweisen und niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Verwenden Sie stattdessen Begriffe wie "Berichtigung“ oder "Nach-Erklärung“.

Weitere Informationen

• Finanztest-Heft 10/2023 der Stiftung Warentest: "Steuerhinterziehung“
https://www.test.de/steuerhinterziehung-selbstanzeige-beim-finanzamt-4570467-0/

• SWR: Steuerhinterziehung kostet in Deutschland den Steuerzahler Milliarden
https://www.swr.de/swr1/swr1leute/birgit-orths-steuerhinterziehung-100.html

• Tagesschau: So funktioniert die Selbstanzeige
https://www.tagesschau.de/inland/selbstanzeige-ts-100.html

Stand: 26.09.2023 07:54 Uhr