Rechtsgrundlagen und Position im Kontrollsystem der ARD
Artikel 2 des jeweils gültigen Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland beinhaltet regelmäßig den sogenannten ARD Staatsvertrag. Hier heißt es in § 7 Abs. 1 knapp:
Die hierin erwähnte "nähere Vereinbarung" stellt die Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten über die Zusammenarbeit im Fernsehgemeinschaftsprogramm "Das Erste" und bei non-linearen Videoangeboten der ARD (kurz: ARD-Fernseh- und Videovertrag) dar. In deren Nummer 2 wird zum Programmbeirat weiter ausgeführt:
Dem ARD-Programmbeirat kommt gemäß dieser Vorschriften also die Aufgabe zu, die ARD-Programmdirektorin und die Videoprogrammkonferenz (Intendantinnen und Intendanten, die die Aufgabe in der Regel an die Programmdirektorinnen und -direktoren delegieren) in allen Programm- und Programmstrukturfragen zu beraten. In der ARD-Satzung (§ 5a, Absatz 3) ist zudem verankert, dass sich die Gremienvorsitzendenkonferenz mit Vorschlägen des Programmbeirats zur Behandlung von Programmfragen befassen muss.
Die konstituierende Sitzung des ARD-Programmbeirats fand am 26. März 1956 statt. Seither kommt das Gremium zu zehn Sitzungen pro Jahr zusammen. Seine internen Beratungs- und Arbeitsabläufe sind in einer Geschäftsordnung geregelt.