Rechtsgrundlagen und Position im Kontrollsystem der ARD

Gerichtshammer
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Artikel 2 des jeweils gültigen Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland beinhaltet regelmäßig den sogenannten ARD Staatsvertrag. Hier heißt es in § 7 Abs. 1 knapp:

»Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.«

Die hierin erwähnte "nähere Vereinbarung" stellt die Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten über die Zusammenarbeit im Fernsehgemeinschaftsprogramm "Das Erste" und bei non-linearen Videoangeboten der ARD (kurz: ARD-Fernseh- und Videovertrag) dar. In deren Nummer 2 wird zum Programmbeirat weiter ausgeführt:

»c) Zur Programmbeobachtung und zur Beratung der Video-Programmkonferenz wird ein Programmbeirat gebildet. Er setzt sich aus je einer/m Vertreter/in jeder Rundfunkanstalt zusammen, der/die dem Rundfunkrat der Rundfunkanstalt angehört. Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vor-sitzende/n, der/die zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft (Hauptversammlung) einzuladen ist. Beratung und Beobachtung durch den Programmbeirat umfassen Fragen der Gestaltung und Struktur des Fernsehgemeinschaftsprogramms und der gemeinschaftlichen non-linearen Angebote insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der „Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm ‚Erstes Deutsches Fernsehen‘ und anderen Gemeinschaftsprogrammen und –angeboten“ einschließlich der jugendschutzkonformen Gestaltung des Programms (Richtlinien gemäß § 31 Abs. 1 Medienstaatsvertrag). Der Programmbeirat berichtet über das Ergebnis seiner Beratungen und Beobachtungen den zuständigen Gremien der Landesrundfunkanstalten und der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK).«

Dem ARD-Programmbeirat kommt gemäß dieser Vorschriften also die Aufgabe zu, die ARD-Programmdirektorin und die Videoprogrammkonferenz (Intendantinnen und Intendanten, die die Aufgabe in der Regel an die Programmdirektorinnen und -direktoren delegieren) in allen Programm- und Programmstrukturfragen zu beraten. In der ARD-Satzung (§ 5a, Absatz 3) ist zudem verankert, dass sich die Gremienvorsitzendenkonferenz mit Vorschlägen des Programmbeirats zur Behandlung von Programmfragen befassen muss.

Die konstituierende Sitzung des ARD-Programmbeirats fand am 26. März 1956 statt. Seither kommt das Gremium zu zehn Sitzungen pro Jahr zusammen. Seine internen Beratungs- und Arbeitsabläufe sind in einer Geschäftsordnung geregelt.